Allgemeine Geschäftsbedingungen
nm-Nora-Christina MUSIL KG Unternehmensberatung & -organisation
(nachfolgend Auftragnehmerin genannt)
- Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
- Für sämtliche Geschäfte zwischen dem/der AuftraggeberIn und dem/der AuftragnehmerIn gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
- Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge gemäß Anbot nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
- Umfang des Auftrages / Stellvertretung
- Der Umfang eines jeweiligen konkreten (Beratungs-)Auftrages wird im Einzelfall mit dem/der jeweiligen AuftraggeberIn vertraglich im Rahmen eines Vorgespräches vereinbart und in einem Anbot (im Sinne eines Vertrages) schriftlich festgelegt.
- Der/die AuftragnehmerIn ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den/die AuftragnehmerIn selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem/der Dritten und dem/der AuftraggeberIn.
- Es bestehen keinerlei Pflichten der Auftragnehmerin zur Leistungserbringung, Warnung oder Aufklärung über den Umfang des Auftrages hinaus.
- Der/die AuftraggeberIn ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Daten von der AuftragnehmerIn im Rahmen der Leistungserbringungen verarbeitet werden dürfen. Diesbezüglich hat der/die AuftraggeberIn insbesondere aber nicht ausschließlich die anwendbaren datenschutz- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
- Aufklärungspflicht des/der AuftraggeberIn / Vollständigkeitserklärung
- Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des (Beratungs-)Auftrages an seinem/ihrem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
- Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass der AuftragnehmerIn auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des (Beratungs-)Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
- Der/die AuftraggeberIn sorgt dafür, dass seine/ihre Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit der Auftragnehmerin von dieser informiert werden.
- Von der AuftragnehmerIn angegebene Termine und Zeitpläne für die Fertigstellung von Produkten der Auftragnehmerin oder Teilen davon sind bestmögliche Schätzungen und, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, nicht bindend. Selbiges gilt für etwaige Honorarschätzungen: diese werden nach bestem Wissen erstellt; sie sind jedoch stets unverbindlich.
- Sicherung der Unabhängigkeit
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
- Berichterstattung / Berichtspflicht
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer MitarbeiterInnen und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem/der AuftraggeberIn und allen involvierten Personen/TeilnehmerInnen regelmäßig Bericht zu erstatten.
- Die durch die Auftragnehmerin begleiteten Treffen werden bei expliziter Anforderung durch den/die AuftraggeberIn protokolliert. Sofern in Auftrag gegeben, werden derartige Dokumente (Protokolle, Endberichte, Handbücher, etc.), innerhalb einer Arbeitswoche, an alle beteiligten Personen versandt, womit eine unmittelbare und transparente Kommunikation gewährleistet wird.
- Die Auftragnehmerin ist bei der Herstellung des vereinbarten Produktes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Sie ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
- Schutz des geistigen Eigentums
- Die Urheberrechte an den von der Auftragnehmerin und ihren MitarbeiterInnen und beauftragten Dritten geschaffenen Dokumente (insbesondere Anbote, (End)Berichte, Analysen, Programme, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Grafiken, Datenträger etc.) verbleiben bei der Auftragnehmerin. Sie dürfen von dem/der AuftraggeberIn während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für im Anbot (Vertrag) umfasste Zwecke verwendet werden. Der/die AuftraggeberIn ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der AuftragnehmerIn zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der Auftragnehmerin – insbesondere etwa für die Richtigkeit der Dokumente – gegenüber Dritten.
- Der Verstoß des/der AuftraggeberIn gegen diese Bestimmungen berechtigt die AuftragnehmerIn zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
- Gewährleistung
- Die AuftragnehmerIn ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den/die AuftraggeberIn hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
- Dieser Anspruch des/der AuftraggeberIn erlischt nach Abnahme bzw. nach Erledigung des Auftrages, spätestens jedoch sechs Monate nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
- Haftung / Schadenersatz
- Die AuftragnehmerIn haftet dem/der AuftraggeberIn für Schäden – ausgenommen für Personenschäden - nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der AuftragnehmerIn beigezogene Dritte zurückgehen.
- Schadenersatzansprüche des/der AufraggeberIn können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und SchädigerIn, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
- Der/die AuftraggeberIn hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des/der AuftragnehmerIn zurückzuführen ist.
- Sofern die Auftragnehmerin das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Auftragnehmerin diese Ansprüche an den/die AuftraggeberIn ab. Der/die AuftraggeberIn wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
- Geheimhaltung / Datenschutz
- Die Auftragnehmerin verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des/der AuftraggeberIn erhält.
- Weiters verpflichtet sich die Auftragnehmerin, über den gesamten Inhalt des Werkes/Prozesses sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von KlientInnen des/der AuftraggeberIn, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
- Die Auftragnehmerin ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen StellvertreterInnen, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
- Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der/die AuftraggeberIn leistet der Auftragnehmerin Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
- Honorar
- Nach Vollendung des vereinbarten Auftragsumfanges erhält die Auftragnehmerin ein Honorar gemäß der schriftlichen Vereinbarung (Anbot) zwischen dem/der AuftraggeberIn und der Auftragnehmerin (Unternehmensberaterin). Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Auftragnehmerin fällig.
- Die Auftragnehmerin wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
- Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Auftragnehmerin, sofern im Anbot vereinbart, von dem/der AuftraggeberIn zusätzlich zu ersetzen.
- Unterbleibt die Durchführung des vereinbarten Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des/der AuftraggeberIn liegen, so behält die Auftragnehmerin den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen, sofern keine andere Vereinbarung vorliegt.
- Unterbleibt eine zur Ausführung des Auftrages erforderliche Mitwirkung des/der AuftraggeberIn, so ist die Auftragnehmerin auch berechtigt, ihm/ihr zur Nachholung eine angemessene Frist zu setzen mit der Erklärung, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist der Vertrag als aufgehoben gelte, im Übrigen gelten die Folgen des Punkt 10.4.
- Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Auftragnehmerin von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
- Kommt es zu einer konkreten persönlichen oder schriftlichen Anfrage für eine zu erbringende Leistung, die das Erstellen eines schriftlichen Anbotes nach sich zieht, so ist im Falle des Nichtzustandekommens des Geschäftes ein Anteil der Gesamtauftragssumme in aufwandsorientierter Höhe für entstandene Aufwände an die nm-kg zu entrichten.
- Erweist sich durch nachträglich hervorgekommene besondere Umstände oder auf Grund besonderer Inanspruchnahme durch den/die AuftraggeberIn ein bereits vereinbartes Honorar als unzureichend, so hat die Auftragnehmerin den/die AuftraggeberIn darauf hinzuweisen und sind Nachverhandlungen zur Vereinbarung eines angemessenen Entgelts zu führen.
- Die Auftragnehmerin verrechnet die Nebenkosten (z.B. Kilometergeld) und die Umsatzsteuer zusätzlich.
- Elektronische Rechnungslegung
- Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem/der AuftraggeberIn Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der/die AuftraggeberIn erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Auftragnehmerin ausdrücklich einverstanden.
- Dauer des Vertrages
- Der Vertrag (das Anbot) endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts bzw. mit der Übergabe des vereinbarten Dokumentes/Endproduktes.
- Schlussbestimmungen
- Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
- Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung der Auftragnehmerin. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort der Auftragnehmerin zuständig.